AUS ANLASS DER TÄTIGKEIT FÜR DAS UNTERNEHMEN
Die betriebliche Altersversorgung ist zunächst nach § 1 BetrAVG eine Zusage des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer aus Anlass der Tätigkeit für sein Unternehmen. Es können hierbei Leistungen bei Eintritt des Todes (Hinterbliebenenleistung), der Invalidität oder das Erreichen des Endalters zugesagt werden. Es ist möglich, nur ein einzelnes Ereignis zu berücksichtigen - also z.B. das Erreichen des Endalters oder eine Kombination aus den drei möglichen Ereignissen zu wählen.
Neben der Art der Finanzierung (arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung oder Entgeltumwandlung) wird die betriebliche Altersversorgung auch nach der Art der Zusage unterschieden.