SPEZIELLE VORGABEN DES GESETZGEBERS
Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem steuerrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnis können eine Zusage von Ihrem Unternehmen erhalten und sich somit eine steuerlich attraktive Altersversorgung in Ihrem Unternehmen aufbauen. Ein besonderes Augenmerk bei der Ausgestaltung von Zusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind neben den Fragen der Finanzierbarkeit und der individuellen Zielsetzung auch die steuerlichen Rahmenbedingungen, die hier verstärkt geprüft werden und teilweise auch von den Anforderungen gegenüber einer Zusage an einen Arbeitnehmer abweichen. Im Rahmen von Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgungen ist zudem zu beachten, dass diese im Regelfall nicht unter die Schutzvorschriften des BetrAVG fallen und auch nicht durch den PSVaG geschützt werden.
Für Zusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer verbleiben, wenn man die betragsmäßige Notwendigkeit der Schließung der Versorgungslücke im Rentenalter zu Grunde legt, nur zwei Durchführungswege (Direktzusage und Unterstützungskasse), da die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds in Ihrer Beitragszahlung entsprechend begrenzt sind.
NACHZAHLUNGSVERBOT
Rückwirkende Vereinbarungen zwischen GmbH und beherrschendem GGF werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Vergütungen können somit nur mit steuerlicher Wirkung gewährt werden, wenn sie im Voraus eindeutig vereinbart wurden. Die Vergütung darf nur für künftige Dienste und nicht für zurückliegende Zeiten gegeben oder erhöht werden. Mit dem Nachzahlungsverbot sollen nachträgliche Gewinnmanipulationen ausgeschlossen werden, da der GGF auch unentgeltlich für die GmbH tätig werden kann.
Für die betriebliche Altersversorgung bedeutet dies, dass auch bei einer Leistungszusage die Erdienung nicht wie beim Arbeitnehmer ab Firmeneintritt erfolgt, sondern dass für den erdienten Anspruch der Zeitraum ab Zusagebeginn maßgeblich ist:
tatsächliche Dienstzeit ab Zusage im Verhältnis zur möglichen Dienstzeit ab Zusage
Dienstzeiten vor Erteilung der Zusage bleiben somit unberücksichtigt, womit dem Zeitpunkt der Erteilung der Zusage eine entsprechende Bedeutung zuteil wird (s. Probezeit und Erdienbarkeit).
INSOLVENZSCHUTZ
Wie bereits beschrieben ist die Zusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer im Regelfall nicht durch den Pensionssicherungsverein geschützt. Der Pensionssicherungsverein aG schützt lediglich Minderheitsgesellschafter, sofern diese gewisse Kriterien erfüllen. Anhaltspunkte, ob ein Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein gegeben ist oder nicht, können die Merkblätter des Pensionssicherungsvereines geben (www.psvag.de).
Auf Grund der meist fehlenden gesetzlichen Absicherung ist der Wunsch nach einer alternativen Absicherung der eigenen Altersversorgung für den Geschäftsführer bei der Insolvenz des eigenen Unternehmens umso verständlicher. Hierbei ist zu bedenken, dass beispielsweise eine unmittelbare Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung (oder einem anderen Anlagekonto) meist nicht den gewünschten Effekt hat und die Verpfändung auch auf Grund der fehlenden Pfandreife vom Insolvenzverwalter angegriffen werden kann. (z. B. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.04.2005 (IX ZR 138/04) oder das Urteil vom 11.04.2013 (IX ZR 176/11), welches bereits in unserem Akademie-Brief 46/2014 diskutiert wurde.
Welche Form der Insolvenzabsicherung für Sie die Richtige ist, lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Sehr gerne stehen wir Ihnen aber hierzu für ein Gespräch zur Verfügung: Kontakt
PROBEZEIT UND ERDIENBARKEIT
Die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann, im Vergleich zu einem Geschäftsführer ohne Beteiligung oder einem Arbeitnehmer, nicht zu Beginn seines Dienstverhältnisses erteilt werden.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein gewissenhafter und ordentlicher Kaufmann eine Probezeit abwarten würde, in der der Geschäftsführer seine Fähigkeiten unter Beweis stellen kann. Wurde in der Literatur gerne von einer Probezeit von 3-5 Jahren gesprochen, so hat das Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 14.12.2012 (IV C 2 - S 2742/10/10001) nun etwas mehr Klarheit geschaffen, auch wenn im Einzelfall hiervon abgewichen werden kann.
Im Einzelnen geht das Schreiben bei einer neu gegründeten Gesellschaft von einer Probezeit von mindestens 5 Jahren aus, bei einem Management-Buyout oder einem Rechtsformwechsel kann hiervon jedoch abgewichen werden, da es sich nicht um eine reine Neugründung handelt und im Regelfall die Ertragsaussichten hinlänglich abschätzbar sind. Bei einer Neueinstellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sieht das Schreiben eine Probezeit von mindestens 3-5 Jahren vor.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Erdienbarkeit. So wird für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Erdienbarkeit von mindestens 10 Jahren ab Zusagezeitpunkt bis zum festgelegten Endalter gefordert, wobei das zugesagte Endalter das 70. Lebensjahr nicht übersteigen darf. Die geforderten 10 Jahre gelten nicht nur für die Erteilung der Zusage, sondern sind auch bei Veränderungen in der Zusage, z.B. Erhöhungen der Altersleistung, entsprechend zu beachten.